Norm
DSt 1990 §1 C4Rechtssatz
Es entspricht den Berufspflichten eines Rechtsanwalts übertragene Mandante gewissenhaft auszuführen. Dazu zählt es auch, Ladungen zu Verhandlungen Folge zu leisten und bei diesen Verhandlungen die Interessen des Mandanten zu wahren.
Zu diesem Zweck hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten auch von den Verhandlungsterminen in Kenntnis zu setzen und darauf hinzuweisen, dass der Mandant gegebenenfalls den Verhandlungstermin ebenfalls wahrzunehmen hat. Dies insbesondere dann, wenn die Aussage des Mandanten zur Wahrheitsfindung erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123060Im RIS seit
10.10.2007Zuletzt aktualisiert am
19.12.2012