RS OGH 2007/9/11 13R84/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2007
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Norm

RATG §23
RATG TP1

Rechtssatz

1. Kopien für Beilagen eines Schriftsatzes sind nicht gesondert zu entlohnen.

2. Im Besitzstörungsverfahren ist eine Honorierung nach TP 1 RATG für eine Halteranfrage gem § 47 Abs 2a KFG jedenfalls ausreichend.

3. Die Kosten für ein vorprozessuales „Aufforderungsschreiben" im Besitzstörungsverfahren sind vom Einheitssatz einer nachfolgenden Klage umfasst.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kosten Besitzstörungsverfahren; Halteranfrage; Aufforderungsschreiben; Kopiekosten; Kosten für Kopien;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000141

Dokumentnummer

JJR_20070911_LG00309_01300R00084_07M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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