Norm
RATG §23Rechtssatz
1. Kopien für Beilagen eines Schriftsatzes sind nicht gesondert zu entlohnen.
2. Im Besitzstörungsverfahren ist eine Honorierung nach TP 1 RATG für eine Halteranfrage gem § 47 Abs 2a KFG jedenfalls ausreichend.
3. Die Kosten für ein vorprozessuales „Aufforderungsschreiben" im Besitzstörungsverfahren sind vom Einheitssatz einer nachfolgenden Klage umfasst.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kosten Besitzstörungsverfahren; Halteranfrage; Aufforderungsschreiben; Kopiekosten; Kosten für Kopien;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000141Dokumentnummer
JJR_20070911_LG00309_01300R00084_07M0000_001