TE Vfgh Beschluss 2001/6/11 B2397/00, WI-1/01

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Veröffentlicht am 11.06.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art144 Abs1 / Allg
VfGG §68 Abs1
WirtschaftskammerG 1998 §101

Leitsatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Wirtschaftskammerwahlen 2001 wegen verspäteter Einbringung der Wahlanfechtung; Zurückweisung einer gleichzeitig eingebrachten Bescheidanfechtung betreffend die Wirtschaftskammerwahlen mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit wahlbehördlicher Entscheidungen im Wege eines Bescheidprüfungsverfahrens

Spruch

Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wies mit Bescheid vom 16. November 2000 den Einspruch der wahlwerbenden Gruppe "Ring Freiheitlicher Wirtschaftstreibender - RFW FPÖ und Parteifreie - Wahlgemeinschaft Fachliste der gewerblichen Wirtschaft" gegen die "Wirtschaftskammerwahlen 2000" gemäß §101 WKG ab.

Diese Entscheidung wurde der Wahlgemeinschaft - nach den Beschwerdeangaben - am 20. November 2000 zugestellt.

       Am 28. Dezember 2000 langte beim Verfassungsgerichtshof ein

am 27. Dezember 2000 zur Post gegebener, als "Beschwerde"

bezeichneter Schriftsatz ein, in dem die Wahlgemeinschaft - sowohl

auf Art141 als auch auf Art144 B-VG gestützt - beantragt, den

"Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom

16.11.2000 ... sowie die diesem zugrunde liegende Wahl zur

Wirtschaftskammer Wien 2000 in den Fachgruppen 325 und 326 sowie das

nachfolgende Wahlverfahren inklusive Feststellung des Wahlergebnisses

vom 07.04.2000 ... als verfassungswidrig" aufzuheben.

Über Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes übermittelte der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Schriftsatz vom 8. Februar 2001 die dem bei ihm geführten Verfahren zugrundeliegenden Verwaltungs- bzw. Wahlakten.

2.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Anfechtungen von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörper) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen.

Aus den vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit übermittelten Akten geht hervor, daß die in Rede stehenden "Wirtschaftskammerwahlen Wien 2000" Wahlen zur Fachgruppentagung waren. Solche Wahlen sind im Bereich der Fachorganisationen der Wirtschaftskammern als Wahlen zu einem satzungsgebenden Organ anzusehen und daher nach Art141 Abs1 lita B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof anfechtbar.

2.2. Nach §68 Abs1 VerfGG muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz - wie hier - ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.

Angesichts dieser Rechtslage erweist sich die von der einschreitenden Wahlgemeinschaft am 27. Dezember 2000 zur Post gegebene Wahlanfechtung jedenfalls als verspätet, weil zu diesem Zeitpunkt die vierwöchige Anfechtungsfrist des §68 Abs1 VerfGG, gerechnet ab Zustellung des Bescheides des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (20. November 2000) bereits abgelaufen war (vgl. VfSlg. 14.254/1995).

3. Zur Anfechtung von - wie oben dargestellt hier vorliegenden - Wahlen zu satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen vor dem Verfassungsgerichtshof steht ausschließlich der Weg nach Art141 B-VG offen. Dies trifft auch dann zu, wenn die heranzuziehende Wahlordnung die Entscheidung einer Wahlbehörde über einen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zu erhebenden Rechtsbehelf vorsieht (vgl. §68 Abs1 VerfGG); eine solche Entscheidung bildet nämlich einen Teilakt des Wahlverfahrens. Der Verfassungsgerichtshof ist demnach nicht berufen, aufgrund einer gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde über die Rechtmäßigkeit eines wahlbehördlichen Bescheides dieser Art zu entscheiden (vgl. VfSlg. 8973/1980, 9161/1981, 12.532/1990 ua.).

4. Die Wahlanfechtung und die Beschwerde waren daher zurückzuweisen.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita und b VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Zuständigkeit, Wahlen, berufliche Vertretungen, Wirtschaftskammern

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2397.2000

Dokumentnummer

JFT_09989389_00B02397_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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