RS OGH 2007/9/13 6Ob146/06y

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Veröffentlicht am 13.09.2007
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Norm

BAO §160 Abs3

Rechtssatz

Die Löschung der in ihrem Heimatstaat rechtlich nicht mehr bestehenden ausländischen Gesellschaft setzt nicht das Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §160 Abs 3 BAO voraus. Die Löschungssperre nach dieser Gesetzesstelle bezweckt vor allem, dass bis zur Beendigung des Abgabeverfahrens taugliche vertretungsberechtigte Organe der in Auflösung begriffenen Körperschaft zur Verfügung stehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122483

Im RIS seit

13.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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