RS OGH 2007/9/13 6Ob60/07b

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Veröffentlicht am 13.09.2007
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Norm

ABGB §297 A
StarkstromwegeG §22 Abs1
StarkstromwegegrundsatzG §20 Abs1

Rechtssatz

Das Leitungsnetz ist grundsätzlich Bestandteil (beziehungsweise Zubehör) zur betreffenden Hauptanlage und damit im Eigentum des an dieser Anlage Berechtigten. Ausdrücklich sieht § 22 Abs 1 des Starkstromwegegesetzes (BGBl 1968/70) vor, dass elektrische Leitungsanlagen dadurch, dass sie mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung gebracht werden (§ 297 ABGB), nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen. Eine wörtlich entsprechende Regelung enthält § 20 Abs 1 des Gesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegrundsatzgesetz, BGBl 1968/71).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122548

Dokumentnummer

JJR_20070913_OGH0002_0060OB00060_07B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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