Norm
AktG §125 Abs5Rechtssatz
Trifft das Verlangen eines Aktionärs auf Erteilung einer Abschrift später als 14 Tage vor der Hauptversammlung ein, so hat es der Vorstand so rasch als möglich zu erfüllen. Er kann die Ausfolgung der Unterlagen nicht unter Hinweis auf die Frist des § 125 Abs 5 AktG verweigern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122791Dokumentnummer
JJR_20070913_OGH0002_0060OB00152_07G0000_001