RS OGH 2007/9/13 6Ob188/07a, 6Ob30/13z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2007
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Norm

UGB §18

Rechtssatz

Bei zusammengesetzten Firmenwortlauten entscheidet der Gesamteindruck, nicht eine zergliedernde Betrachtung. Mehrdeutigkeit geht zu Lasten des die Firma Führenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122547

Im RIS seit

13.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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