Die Löschung des in seinem Heimatstaat nicht mehr bestehenden Rechtsträgers (der Gesellschaft) gemäß §10 Abs2 FBG ist bloß deklarativ. Sie führt den Verlust der Rechtspersönlichkeit und der Funktion der Organe nicht erst herbei und greift auch nicht in die Rechtsstellung von Gesellschaftsgläubigern ein. Aus Gründen des Verkehrsschutzes ist eine Aufrechterhaltung der Eintragung der Zwischenniederlassung, insbesondere um einen Funktionsverlust der vertretungsbefugten Organe zu vermeiden, nicht geboten.