Norm
FBG §10 Abs2Rechtssatz
Die Löschung des in seinem Heimatstaat nicht mehr bestehenden Rechtsträgers (der Gesellschaft) gemäß § 10 Abs 2 FBG ist bloß deklarativ. Sie führt den Verlust der Rechtspersönlichkeit und der Funktion der Organe nicht erst herbei und greift auch nicht in die Rechtsstellung von Gesellschaftsgläubigern ein. Aus Gründen des Verkehrsschutzes ist eine Aufrechterhaltung der Eintragung der Zweigniederlassung, insbesondere um einen Funktionsverlust der vertretungsbefugten Organe zu vermeiden, nicht geboten.
Anmerkung
Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0122480 zitiert werden.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122480;RS0122481Im RIS seit
13.10.2007Zuletzt aktualisiert am
13.08.2015