RS OGH 2007/9/18 5Ob105/07p, 5Ob228/09d, 5Ob29/15y, 5Ob193/17v, 5Ob204/17m, 5Ob126/19v, 5Ob161/19s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2007
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Norm

WEG 2002 §24
WEG 2002 §24 Abs6
WEG 2002 §28 Abs1
WEG 2002 §52 Abs1 Z4

Rechtssatz

Die Mehrheit kann im Bereich der ordentlichen Verwaltung einen, wenn auch anfechtbaren oder angefochtenen Mehrheitsbeschluss durchsetzen. Die im Anfechtungsverfahren zu klärenden Fragen sind diesem vorbehalten und nicht als Vorfragen zu beurteilen. Nur jene Fragen, die für das rechtswirksame Zustandekommen im Sinn des § 24 Abs 1 WEG erforderlich sind, müssen geklärt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 105/07p
    Entscheidungstext OGH 18.09.2007 5 Ob 105/07p
  • 5 Ob 228/09d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 228/09d
    nur: Die Mehrheit kann im Bereich der ordentlichen Verwaltung einen, wenn auch anfechtbaren oder angefochtenen Mehrheitsbeschluss durchsetzen. (T1)
    Beisatz: Ist ein Mehrheitsbeschluss in Fragen der ordentlichen Verwaltung wirksam zustande gekommen, die Anfechtungsfrist aber noch nicht verstrichen oder eine Anfechtung dieses Beschlusses anhängig, so ist der Beschluss vorläufig, zeitlich eingeschränkt vollziehbar. (T2)
    Beisatz: Mit der feststellenden Entscheidung über die Beschlussanfechtung wird endgültig über die Rechtswirksamkeit des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft abgesprochen, und zwar im Fall der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses mit Wirkung ex tunc. (T3)
    Beisatz: Endgültig „bestandskräftig” ist der Beschluss nur bei einem Unterbleiben fristgerechter Anfechtung oder ihrem rechtskräftigen Scheitern. (T4)
    Beisatz: Insoweit ist der Bestand des Beschlusses zwar - auflösend (nicht aufschiebend) - bedingt, dieser aber dennoch rechtswirksam. (T5)
    Bem: So auch 5 Ob 69/04i, 5 Ob 265/04p, 5 Ob 277/05d, 5 Ob 105/07p. (T6)
    Veröff: SZ 2010/32
  • 5 Ob 29/15y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 29/15y
    Vgl auch; Veröff: SZ 2015/25
  • 5 Ob 193/17v
    Entscheidungstext OGH 20.11.2017 5 Ob 193/17v
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 5 Ob 204/17m
    Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 204/17m
    Auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 126/19v
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 126/19v
    Vgl; Beis wie T4
  • 5 Ob 161/19s
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 161/19s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122765

Im RIS seit

18.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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