Norm
GBG §5Rechtssatz
Der Einverleibung eines in einem Übergabevertrag der Ehefrau des Übergebers eingeräumten Fruchtgenussrechtes, das bei Vorversterben des Übergebers nur mehr zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses der Dienstbarkeitsberechtigten ausgeübt werden darf, stehen keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Die zeitliche Beschränkung des Fruchtgenussrechtes kann durch einen Hinweis gemäß § 5 GBG iVm § 12 Abs 3 GUG bei der Eintragung zum Ausdruck gebracht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122462Dokumentnummer
JJR_20070918_OGH0002_0050OB00114_07M0000_001