Norm
EO §37Rechtssatz
1. Eine unschlüssige Exszindierungsklage kann nicht zur Grundlage einer Aufschiebung gemacht werden. In der Exszindierungsklage muss der Kläger Behauptungen über den Erwerbsgrund, die Erwerbsart und den Zeitpunkt des Erwerbs aufstellen. Ein Vorbringen über die Art der Übergabe ist dann entbehrlich, wenn sich diese schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt.
2. Unterliegt im Exekutionsverfahren ein Dritter in einem Zwischenstreit, so tritt dessen Haftung für die Kosten der betreibenden Partei neben jene des Verpflichteten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schlüssigkeit; Exszindierungsklage; Erwerbsgrund; Erwerbsart; Kosten; Zwischenstreit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2007:RES0000137Dokumentnummer
JJR_20070920_LG00309_03700R00110_07M0000_001