Norm
StVO §43 Abs1 litcRechtssatz
Durch die Schaffung einer Ladezone wird dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Straßengrund einer primär privaten Wirtschaftstätigkeit zugänglich gemacht. Sie setzt gemäß § 43 Abs1 lit c StVO ein (auf die Abwicklung von Ladetätigkeiten im Sinne des § 62 StVO gerichtetes) „erhebliches wirtschaftliches Interesse" umliegender Unternehmungen voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122780Dokumentnummer
JJR_20070927_OGH0002_0020OB00278_06F0000_003