RS OGH 2007/9/27 2Ob283/06s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2007
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Norm

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1304 B1
ABGB §1311 IIb
EKHG §7

Rechtssatz

Den Lenker eines Fahrzeuges treffen gegenüber seinen Fahrgästen Schutzpflichten, die in der Einhaltung der (auch) ihre körperliche Sicherheit bezweckenden straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlichen Schutznormen bestehen. Es handelt sich dabei um konkrete Verhaltenspflichten, deren Übertretung schon wegen der abstrakten Gefährlichkeit eines solchen Verhaltens verboten ist. Eine Verletzung dieser Pflichten bleibt selbst dann rechtswidrig, wenn sich ein Fahrgast in der durch den Lenker (mit)veranlassten und diesem bekannten Erwartung auf eine gemeinsame Fahrt einlässt, dass dabei vorsätzlich gegen solche Schutznormen verstoßen werden wird. Bei derartigen einverständlichen Einwirkungen Dritter kann es nie zu einem Ausschluss der Rechtswidrigkeit des verpönten Handelns kommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122850

Im RIS seit

27.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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