Norm
ABGB §1295 Ia9Rechtssatz
Den Lenker eines Fahrzeuges treffen gegenüber seinen Fahrgästen Schutzpflichten, die in der Einhaltung der (auch) ihre körperliche Sicherheit bezweckenden straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlichen Schutznormen bestehen. Es handelt sich dabei um konkrete Verhaltenspflichten, deren Übertretung schon wegen der abstrakten Gefährlichkeit eines solchen Verhaltens verboten ist. Eine Verletzung dieser Pflichten bleibt selbst dann rechtswidrig, wenn sich ein Fahrgast in der durch den Lenker (mit)veranlassten und diesem bekannten Erwartung auf eine gemeinsame Fahrt einlässt, dass dabei vorsätzlich gegen solche Schutznormen verstoßen werden wird. Bei derartigen einverständlichen Einwirkungen Dritter kann es nie zu einem Ausschluss der Rechtswidrigkeit des verpönten Handelns kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122850Im RIS seit
27.10.2007Zuletzt aktualisiert am
27.05.2011