Norm
EO §35 AdRechtssatz
Hätte der Schädiger bereits im Titelverfahren auf Grund seiner Kenntnis einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Beklagten das Erlöschen des Schadenersatzanspruchs auf Grund der bereits mit dem Schadensereignis eingetretenen Legalzession an den Sozialversicherungsträger einwenden können, dann stellt diese Legalzession in einem späteren Oppositionsprozess (bzw negativen Feststellungsprozess), soferne der Schädiger dort den Beweis der Erfolglosigkeit eines derartigen Einwandes nicht erbringen kann, keinen tauglichen Oppositionsgrund dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122881Im RIS seit
27.10.2007Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011