TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/25 2002/02/0169

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Veröffentlicht am 25.01.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des HS in H, vertreten durch Dr. Arnold Trojer, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Marktplatz 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 27. Mai 2002, Zl. 1-0931/01/E7, 1-0932/01/E7, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 2. Juni 2001 gegen 19.00 Uhr an einem näher umschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,79 m/l ergeben) und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist allein die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers strittig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm insoweit zustehenden Kontrolle (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) die Beweiswürdigung der belangten Behörde - nicht eine unbekannte Person, sondern der Beschwerdeführer selbst habe das Fahrzeug gelenkt - keineswegs als rechtswidrig zu erkennen:

Zunächst ist dem Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen, es widerspreche der "Lebenserfahrung, dass eine Person in alkoholisiertem Zustand von sich aus zugibt, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, ohne dabei erwischt worden zu sein" zu erwidern, dass dem Gerichtshof eine solche "Lebenserfahrung" unbekannt ist. Von daher gesehen hat die zeugenschaftliche Aussage des eingeschrittenen Gendarmeriebeamten S., der Beschwerdeführer habe "klar und deutlich" gesagt, dass er (anlässlich des gegenständlichen Unfalles) mit dem Fahrzeug "über den Kreisverkehr gefahren" sei, durchaus Gewicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war dieser Beamte keineswegs verpflichtet, über diese Aussage des Beschwerdeführers ein Protokoll aufzunehmen und ihn dieses unterfertigen zu lassen, damit die Aussage "auch die entsprechende Beweiskraft hat"; auch spielt die ins Treffen geführte "gewisse Benommenheit" des Beschwerdeführers bei dieser Aussage keine wesentliche Rolle. Die belangte Behörde musste daher auch nicht von einem diesbezüglichen "Missverständnis" ausgehen.

Was die Aussage des Zeugen P. anlangt (der ausgeführt hat, er habe den Beschwerdeführer aus dem auf die Verkehrsinsel aufgefahrenen Auto von der Beifahrertür aussteigen, allerdings keine weitere Person am Unfallort gesehen, im Fahrzeug habe sich aber ein Lenker befunden), welcher von der belangten Behörde kein Glauben geschenkt wurde, so vermag der Gerichtshof auch diesbezüglich die Beweiswürdigung im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die belangte Behörde musste daher nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung keinen "Zweifel" an der Täterschaft des Beschwerdeführers haben und war auch nicht gehalten, aus diesem Grund seiner Berufung stattzugeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2004/02/0134).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. Jänner 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002020169.X00

Im RIS seit

10.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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