RS OGH 2007/9/27 2Ob283/06s, 2Ob185/12p, 9ObA72/16b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2007
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Norm

VerkehrsopferschutzG §2 Abs3
VerkehrsopferschutzG §7
VOEG §4

Rechtssatz

Die Befriedigung des Geschädigten darf nicht dadurch verzögert werden, dass strittig ist, ob ein Haftpflichtversicherer für den Schaden einzutreten hat (etwa weil unklar ist, ob zum Unfallszeitpunkt Versicherungsdeckung bestand). In einem solchen Fall hat - bei berechtigtem Schadenersatzanspruch des Geschädigten - zunächst der beklagte Fachverband zu leisten. Bestand im Unfallszeitpunkt doch Versicherungsdeckung, kann er sich infolge der in § 7 leg cit normierten Legalzession beim Haftpflichtversicherer regressieren.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 283/06s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 283/06s
    Veröff: SZ 2007/148
  • 2 Ob 185/12p
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 185/12p
    Auch; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist auch nach dem VOEG weiterhin gültig. (T1)
  • 9 ObA 72/16b
    Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 ObA 72/16b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122849

Im RIS seit

27.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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