Norm
VerkehrsopferschutzG §2 Abs3Rechtssatz
Die Befriedigung des Geschädigten darf nicht dadurch verzögert werden, dass strittig ist, ob ein Haftpflichtversicherer für den Schaden einzutreten hat (etwa weil unklar ist, ob zum Unfallszeitpunkt Versicherungsdeckung bestand). In einem solchen Fall hat - bei berechtigtem Schadenersatzanspruch des Geschädigten - zunächst der beklagte Fachverband zu leisten. Bestand im Unfallszeitpunkt doch Versicherungsdeckung, kann er sich infolge der in § 7 leg cit normierten Legalzession beim Haftpflichtversicherer regressieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122849Im RIS seit
27.10.2007Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016