Norm
StVO §24 Abs1 litaRechtssatz
Eine am Normeninhalt orientierte Auslegung des § 24 Abs 1 lit a iVm § 52 Z 13b Abs 3 StVO führt zu dem Ergebnis, dass die einer „Ladezone" gewidmete Verkehrsfläche nicht dem fließenden Verkehr; sondern der ungehinderten und verkehrssicheren Verrichtung von Ladetätigkeit dienen soll. Die Schutzfunktion dieser Bestimmungen (in ihrem Zusammenhalt) beschränkt sich daher auf die durch die Behinderung einer Ladetätigkeit für andere Verkehrsteilnehmer verursachte Gefahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122778Dokumentnummer
JJR_20070927_OGH0002_0020OB00278_06F0000_001