RS OGH 2007/9/27 2Ob278/06f

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Norm

StVO §24 Abs1 lita
StVO §52 Z13b Abs3

Rechtssatz

Eine am Normeninhalt orientierte Auslegung des § 24 Abs 1 lit a iVm § 52 Z 13b Abs 3 StVO führt zu dem Ergebnis, dass die einer „Ladezone" gewidmete Verkehrsfläche nicht dem fließenden Verkehr; sondern der ungehinderten und verkehrssicheren Verrichtung von Ladetätigkeit dienen soll. Die Schutzfunktion dieser Bestimmungen (in ihrem Zusammenhalt) beschränkt sich daher auf die durch die Behinderung einer Ladetätigkeit für andere Verkehrsteilnehmer verursachte Gefahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122778

Dokumentnummer

JJR_20070927_OGH0002_0020OB00278_06F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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