Norm
AußStrG 2005 §46 Abs3 C2Rechtssatz
Gemäß § 127 letzter Satz AußStrG ist bei Rekursen „im Bestellungsverfahren" (vgl die Überschrift zu § 127 AußStrG), wozu auch die Bestellung eines Verfahrenssachwalters gehört, § 46 Abs 3 AußStrG nicht anzuwenden. Unabhängig von der Frage, ob die Abänderung oder Aufhebung des Beschlusses, mit dem ein Verfahrenssachwalter bestellt wird, mit einem Nachteil für eine andere Person verbunden ist, kann diesfalls kraft dieser ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung ein verspäteter (Revisions-)Rekurs nicht berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122777Im RIS seit
27.10.2007Zuletzt aktualisiert am
24.02.2012