RS OGH 2007/10/2 4Ob169/07t, 6Ob216/16g, 6Ob222/17s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2007
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Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Anlässlich der Interessenabwägung bei Beurteilung der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über eine strafgerichtlich verurteilte Person nach deren bedingter Haftentlassung sind der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, die seit der Verurteilung und der Haftentlassung vergangene Zeit, die Art des Verbrechens, der Zusammenhang zwischen dem Inhalt des Berichts und dem gezeigten Bild und die Vollständigkeit und Korrektheit des begleitenden Texts zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 169/07t
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 169/07t
    Beisatz: So bereits EGMR in Bsw 35841/02. (T1)
  • 6 Ob 216/16g
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 216/16g
    Auch; Beisatz: Hier: Bezeichnung des Klägers als „verurteilter Neonazi“ unzulässig. (T2)
  • 6 Ob 222/17s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 222/17s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122586

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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