Norm
UrhG §78Rechtssatz
Das Resozialisierungsinteresse eines bedingt aus der Strafhaft entlassenen Straftäters ist für die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung zu berücksichtigen und kann im Einzelfall das Veröffentlichungsinteresse überwiegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122588Dokumentnummer
JJR_20071002_OGH0002_0040OB00169_07T0000_003