Norm
StPO §90h Abs2Rechtssatz
Eine mündliche Verkündung des Beschlusses nach § 90h Abs 2 StPO ist nicht vorgesehen. Die gerichtliche Entscheidung wird erst durch Übergabe der schriftlichen Fassung des Fortsetzungsbeschlusses an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung existent. Für eine Planwidrigkeit hinsichtlich der vom Gesetz nicht eingeräumten Möglichkeit zur Verkündung eines Fortsetzungsbeschlusses in einer Hauptverhandlung nach § 90h Abs 2 StPO besteht - anders als in den Fällen der Abs 1 zweiter Satz und Abs 3 zweiter Satz des § 90h StPO - mit Blick auf den Grundsatz auf angemessene Vorbereitung der Verteidigung nach Art 6 Abs 3 lit b MRK kein Anhaltspunkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122657Dokumentnummer
JJR_20071003_OGH0002_0130OS00093_07M0000_002