Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Welche rechtlichen Erwägungen das Erstgericht in den Entscheidungsgründen angestellt hat, ist für die Anfechtungsbefugnis nicht von Bedeutung. Ein Rechtsfehler läge nur vor, wenn - ungeachtet der in den Erwägungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) dargelegten Rechtsansicht des Erstgerichts - der im Erkenntnis über die Schuld (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), also im Urteilsspruch, zum Ausdruck kommende rechtliche Schluss aus dem Ausspruch über die (aus der Sicht des Obersten Gerichtshofs) entscheidenden Tatsachen nicht ableitbar wäre (WK-StPO § 281 Rz 413).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122721Im RIS seit
02.11.2007Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019