RS OGH 2007/10/3 13Os75/07i, 11Os26/08w, 13Os87/09g, 13Os12/10d, 11Os147/11v, 11Os119/11a, 13Os82/15

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Veröffentlicht am 03.10.2007
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5 A
StPO §281 Abs1 Z9
StPO §281 Abs1 Z10 A

Rechtssatz

Welche rechtlichen Erwägungen das Erstgericht in den Entscheidungsgründen angestellt hat, ist für die Anfechtungsbefugnis nicht von Bedeutung. Ein Rechtsfehler läge nur vor, wenn - ungeachtet der in den Erwägungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) dargelegten Rechtsansicht des Erstgerichts - der im Erkenntnis über die Schuld (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), also im Urteilsspruch, zum Ausdruck kommende rechtliche Schluss aus dem Ausspruch über die (aus der Sicht des Obersten Gerichtshofs) entscheidenden Tatsachen nicht ableitbar wäre (WK-StPO § 281 Rz 413).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122721

Im RIS seit

02.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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