RS OGH 2007/10/3 13Os66/07s, 17Os9/13x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2007
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Norm

StPO §152
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Ein Zeuge ist zwar über das Entschlagungsrecht zu belehren, eine Bezugnahme auf Entschlagungsgründe ist nach dem Gesetzeswortlaut aber nicht notwendig. Betrachtet man nämlich den Zweck der Belehrung, ist von Bedeutung, dass die Reichweite des Entschlagungsrechts vom Entschlagungsgrund abhängt, sodass es nur geboten ist, den Zeugen in Kenntnis zu setzen, inwieweit er nicht aussagen muss (WK-StPO § 152 Rz 59). Wenn das Gericht dem Zeugen ein uneingeschränktes Entschlagungsrecht zugebilligt hat, ist es seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Anerkennung des Rechtes nachgekommen. Ein Nichtigkeit begründender Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 66/07s
    Entscheidungstext OGH 03.10.2007 13 Os 66/07s
  • 17 Os 9/13x
    Entscheidungstext OGH 07.10.2013 17 Os 9/13x
    Auch; Beisatz: Diesen Anforderungen wird Genüge getan, wenn der Vorsitzende der Zeugin ein uneingeschränktes Zeugnisverweigerungsrecht zubilligt und sie durch die ausdrückliche Erklärung, aussagen zu wollen, darauf auch rite im Sinn des § 159 Abs 3 erster Satz StPO verzichtet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122589

Im RIS seit

02.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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