Norm
ZPO §468 Abs2Rechtssatz
Bezieht sich der Berufungswerber im Rechtsmittel ausdrücklich auf eine "überschießende Feststellung", d.h. auf entsprechend reduzierte Feststellungen des Erstgerichtes, dann ist der Berufungsgegner gehalten, zu seinen Lasten vorgefallene Verfahrensfehler (so z.B. im Zusammenhang mit den §§ 182, 182a ZPO) schon mit der Berufungsbeantwortung zu rügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2007:RSP0000069Dokumentnummer
JJR_20071004_LG00199_02100R00230_07T0000_001