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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung einesBebauungsplanes infolge Zumutbarkeit der Initiierung eines weiterenBauanzeigeverfahrens nach bescheidmäßiger Untersagung der Errichtungeines Geräteschuppens wegen Widerspruchs zu einem früherenBebauungsplanSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Antragstellerin begehrt in ihrem auf Art139 B-VGrömisch eins. 1. Die Antragstellerin begehrt in ihrem auf Art139 B-VG
gestützten Antrag "die angefochtene Verordnung der Gemeinde Zirl 'Allgemeiner Bebauungsplan Franz-Plattner-Straße-Süd vom 21.09.2005/28.0.2006', aufsichtsbehördlich geprüft am 5. Jänner 2007 und anschließend kundgemacht ab dem 12.1.2007 (erste Kundmachung) und ab dem 17.1.2007 (zweite Kundmachung), soweit sie die Liegenschaft der Einschreiterin Gst 354/1 KG Zirl betrifft und für diese Straßenfluchtlinien festlegt, als verfassungs- und gesetzwidrig" aufzuheben.
2. Zur Darlegung ihrer Antragslegitimation führt die Antragstellerin aus, sie sei grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1913, GB 81313 Zirl, bestehend aus dem Grundstück 354/1 und sei durch den angefochtenen, gesetzwidrigen Plan unmittelbar betroffen. Die vorliegende Verordnung habe nicht lediglich faktische sondern auch rechtliche, unmittelbare Auswirkungen auf das Eigentumsrecht der Antragstellerin. Darüber hinaus sei sie auch als Normadressatin rechtlich betroffen.
Es liege ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin vor, weil er nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt sei und die rechtlich geschützten Interessen im Rahmen des Eigentumsrechtes nicht bloß potentiell sondern auch aktuell berühre. Die aktuelle Betroffenheit ergebe sich aus der unmittelbar wirksamen Verfügungsbeschränkung im Eigentumsrecht durch die angefochtenen Festlegungen und der Unmöglichkeit der Einschreiterin, im Bereich der Grenze zu den Grundstücken 3354/3 und 356/3 eine bauliche Anlage zu errichten.
Die Einschreiterin beabsichtige, an der Grundgrenze (im Bereich, der die Wegverbindung nach Süden herstellen solle) einen anzeigepflichtigen Bau (einen Geräteschuppen zur Arrondierung der Gartenfläche) zu errichten, was ihr solange wegen Widerspruchs zu den Bestimmungen des Bebauungsplanes untersagt werde, solange die angefochtenen, rechts- und verfassungswidrigen Festlegungen in Kraft seien. Die Antragstellerin beabsichtige also, ihre Liegenschaft nunmehr durch die Errichtung entsprechender, im Abstandsbereich gemäß §6 TBO 2001 zulässiger Zubauten zu adaptieren. Sie habe also konkrete Bauabsichten, die sie auf Grund des nun angefochtenen Bebauungsplanes erneut nicht umsetzen könne.
Ein anderer Weg zur verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle sei der Antragstellerin unzumutbar, da sie diesen Umweg bereits in einem anderen Verfahren (protokolliert zu B1622/06) begangen hätte. Berücksichtige man den Umstand, dass die Einschreiterin bereits ein Verfahren bis zum Verfassungsgerichtshof geführt habe, erscheine ein weiterer Umweg im Sinne der neuerlichen Einbringung eines Ansuchens weder sinnvoll noch zumutbar. Zudem würde das erneut einen entsprechenden Aufwand an Planungs- und an Verfahrenskosten bewirken, der ebenfalls nicht mehr zumutbar sei.
Zu den Prozessvoraussetzungen führt die Antragstellerin weiter aus, dass ihr ein Weg, ohne erheblichen Kostenaufwand in einem besonderen Verfahren einen Bescheid zu erwirken, dessen Anfechtung im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Geltendmachung der Bedenken gebe, nach den Bestimmungen des TROG 2006 nicht zur Verfügung stehe. Es könne von ihr auch nicht erwartet werden, allein zum Zweck der Anfechtung des Bebauungsplanes die für ein Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung erforderlichen Planungsunterlagen anfertigen zu lassen und dann ein aufwändiges, weiteres Bauverfahren zu führen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zulässigkeit des Antrages:
1.1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).
1.2. Die Antragstellerin gibt selbst an, einen anzeigepflichtigen Bau (Geräteschuppen) errichten zu wollen. Gemäß §4 Abs1 Tir. Planunterlagenverordnung 1998 haben die der Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben anzuschließenden Planunterlagen Folgendes zu enthalten: einen Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe, aus dem sich die Grundstücksnummer und der Name des Eigentümers des Bauplatzes sowie die Lage und die Umrisse der baulichen Anlage ergeben (lita leg.cit.), eine zumindest schematische oder skizzenhafte Darstellung der baulichen Anlage (litb leg.cit.), eine Baubeschreibung, die die Abmessungen und die wesentlichen Angaben zur Konstruktion der baulichen Anlage, soweit diese sich nicht aufgrund der Darstellung nach litb ergeben (litc Z1 leg.cit.), bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m2, nicht jedoch bei Gebäuden nach §34 Abs5 der Technischen Bauvorschriften 2008, weiters die für die Erstellung des Energieausweises relevanten Eingabedaten, wie Flächenausmaße, Rauminhalte, Bauteilaufbauten einschließlich deren U-Werte, haustechnische Systeme und dergleichen, enthält (litc Z2 leg.cit.) und bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m2, nicht jedoch bei Gebäuden nach §34 Abs5 der Technischen Bauvorschriften 2008, den Energieausweis (litd leg.cit.).
Die für das beabsichtigte anzeigepflichtige Bauvorhaben benötigten Unterlagen können jedoch von der Antragstellerin unschwer und ohne großen Kostenaufwand beigebracht werden, zumal sie ohnedies darüber verfügen müsste, da dem zu B1622/06 protokollierten Verfahren die bescheidmäßige Untersagung der Errichtung eines Geräteschuppens auf diesem Grundstück nach erfolgter Bauanzeige zugrunde liegt. Es ist der Antragstellerin daher zumutbar, ein weiteres Bauanzeigeverfahren zu initiieren (vgl. zur Zumutbarkeit im Wege eines Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung, über den eine Vorprüfung gemäß [nunmehr] §13 Ktn. BauO 1996 stattzufinden hat, VfSlg. 11.227/1987 sowie zur Zumutbarkeit des Weges bei bereits angefertigten Planunterlagen VfSlg. 12.575/1990), und - im Falle der bescheidmäßigen Untersagung - ihre Bedenken gegen den angefochtenen Bebauungsplan im verfassungsgerichtlichen Bescheidbeschwerdeverfahren geltend zu machen. Die für das beabsichtigte anzeigepflichtige Bauvorhaben benötigten Unterlagen können jedoch von der Antragstellerin unschwer und ohne großen Kostenaufwand beigebracht werden, zumal sie ohnedies darüber verfügen müsste, da dem zu B1622/06 protokollierten Verfahren die bescheidmäßige Untersagung der Errichtung eines Geräteschuppens auf diesem Grundstück nach erfolgter Bauanzeige zugrunde liegt. Es ist der Antragstellerin daher zumutbar, ein weiteres Bauanzeigeverfahren zu initiieren vergleiche zur Zumutbarkeit im Wege eines Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung, über den eine Vorprüfung gemäß [nunmehr] §13 Ktn. BauO 1996 stattzufinden hat, VfSlg. 11.227/1987 sowie zur Zumutbarkeit des Weges bei bereits angefertigten Planunterlagen VfSlg. 12.575/1990), und - im Falle der bescheidmäßigen Untersagung - ihre Bedenken gegen den angefochtenen Bebauungsplan im verfassungsgerichtlichen Bescheidbeschwerdeverfahren geltend zu machen.
1.3. Der Verordnungsprüfungsantrag war somit mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
2. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan,BebauungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:V18.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010