RS OGH 2007/10/11 8ObS7/07y, 8ObS4/16w, 8ObS5/16t, 8ObS11/17a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2007
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Norm

IESG §3a Abs1
IESG §3a Abs3

Rechtssatz

Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben für Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Ausgleichseröffnung geleistet hat, sind nur dann im Sinne des § 3a Abs1 oder im Sinne des § 3a Abs 3 erster Satz IESG gesichert, wenn sich das Zeitguthaben im Sicherungszeitraum des § 3a Abs 1 IESG beziehungsweise bis zum Ende des Monats, in dem die Ausgleichseröffnung erfolgt (§ 3a Abs 1 erster Satz IESG) in eine (fällige) Geldforderung (rück-)umgewandelt hat.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 7/07y
    Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 ObS 7/07y
  • 8 ObS 4/16w
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 8 ObS 4/16w
  • 8 ObS 5/16t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 ObS 5/16t
    Auch
  • 8 ObS 11/17a
    Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 ObS 11/17a
    Auch; Beisatz: Längere Durchrechnungszeiträume iSd § 3a Abs 1 IESG sind nur dann beachtlich, wenn sie im Rahmen von Altersteilzeitregelungen oder auf Grund einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen sind. Ein in einem individuellen Arbeitsvertrag enthaltener längerer Durchrechnungszeitraum ist für den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt unbeachtlich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122693

Im RIS seit

10.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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