Norm
IESG §3a Abs1Rechtssatz
Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben für Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Ausgleichseröffnung geleistet hat, sind nur dann im Sinne des § 3a Abs1 oder im Sinne des § 3a Abs 3 erster Satz IESG gesichert, wenn sich das Zeitguthaben im Sicherungszeitraum des § 3a Abs 1 IESG beziehungsweise bis zum Ende des Monats, in dem die Ausgleichseröffnung erfolgt (§ 3a Abs 1 erster Satz IESG) in eine (fällige) Geldforderung (rück-)umgewandelt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122693Im RIS seit
10.11.2007Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018