Norm
DSt 1990 §77 Abs3Rechtssatz
Das Disziplinarstatut enthält keine eigene Bestimmung über die Zuerkennung von Zeugengebühren. Diese sind ausschließlich im Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) enthalten. Da dieses auch im Strafverfahren Anwendung findet und somit die Strafprozessordnung insoweit ergänzt, wird es auch von der Verweisungsnorm des § 77 Abs 3 DSt erfasst. Die gebotene analoge Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 auf die Bestimmung der Gebühren von vom Disziplinarrat vernommenen Zeugen schließt es aus, dass der Vorsitzende des erkennenden Senats selbst die Gebühren bestimmt. Vielmehr ist diese Aufgabe einem innerhalb der Organisation der Disziplinargerichtsbarkeit zu bestimmenden Verwaltungsbeamten zu übertragen. Über eine gegen einen derartigen Bescheid erhobene Beschwerde entscheidet gemäß § 22 Abs 1 GebAG der „Leiter des Gerichts", das ist im hier zu beurteilenden Fall - wie ein Analogieschluss zweifelsfrei ergibt - der Präsident des Disziplinarrates.
Eine Zuständigkeit des Präsidenten der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission, über ein Rechtsmittel zu entscheiden, besteht daher in einem derartigen Fall nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123048Im RIS seit
10.11.2007Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021