Norm
§133 ASVGRechtssatz
1.) Es ist kein medizinischer Nachteil für den Patienten gegeben, ob er sich die Infusion des Präparates Tysabri intramural oder extramural verabreichen lässt. Es gibt auch keine andere sachliche Rechtfertigung dafür, dass der Patient sich das Präparat Tysabri ausschließlich im intramuralen Bereich verabreichen lassen muss. Im Gegensatz zu einer MRT-Untersuchung handelt es sich nicht nur um ein computertechnisch bestimmtes, an einem Großgerät vorgenommenes Diagnoseverfahren, wo für den Betroffenen die jeweilige technische (maschinelle) Ausstattung im Vordergrund steht, sondern um eine Langzeittherapie, in der das besondere Vertrauensverhältnis zur Persönlichkeit eines bestimmten Arztes oder auch MS-Zentrums die wichtigere Rolle zukommt.
2.) Die Wahlfreiheit des Patienten unter dem Gesichtspunkt des besonderen Vertrauensverhältnisses aufgrund der Langzeittherapie ist im konkreten Fall demnach auch hinsichtlich des von der beklagten Partei genannten (Kosten-)Arguments als höherwertig einzuschätzen, als die rein buchhalterisch zu beurteilende Verrechnungsweise des Präparates im Bereich der Krankenanstalten oder im niedergelassenen Bereich.
Schlagworte:
Zweckmäßige Krankenbehandlung, Tysabri, intramurale, extramural Verabreichung, Wahlfreiheit, Langzeittherapie
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00021:2007:RWA0000004Dokumentnummer
JJR_20071012_LG00021_017CGS00037_07S0000_001