RS OGH 2007/10/15 17Cgs215/07t

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Veröffentlicht am 15.10.2007
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Norm

KBGG §2 Abs1 Z5
FPG 2005 §30 Abs4
NAG §24 Abs2

Rechtssatz

Nach dem Willen des Gesetzgebers knüpft lediglich die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes an den Zeitpunkt der Ausstellung des Aufenthaltstitels (NAG-Karte) an. Bei einer verfassungskonformen Interpretation ist davon auszugehen, dass ein rechtszeitiger Antrag auf Kinderbetreuungsgeld Frist wahrend ist und nach Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels die Gewährung das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend - zumindest sechs Monate ab Antragstellung - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gewährt werden muss. Bis zur Ausstellung des Aufenthaltstitels besteht daher ein Art Schwebezustand, zumindest wenn es - wie im konkreten Fall - um die Frage der Weitergewährung eines Aufenthaltstitels geht und es ein nachgeborenes Kind betrifft (§ 24 Abs 2 NAG). Das Kind bleibt unter diesen Umständen auch nach Ablauf der Sichtvermerkspflichtbefreiung (§ 30 Abs 4 FPG) weiterhin rechtmäßig niedergelassen, bis über den Antrag auf Ausstellung der NAG-Karte entschieden wurde oder - im Einzelfall - fremdenpolizeiliche Maßnahmen gesetzt wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00021:2007:RWA0000025

Dokumentnummer

JJR_20071015_LG00021_017CGS00215_07T0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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