Norm
KBGG §2 Abs1 Z5Rechtssatz
Nach dem Willen des Gesetzgebers knüpft lediglich die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes an den Zeitpunkt der Ausstellung des Aufenthaltstitels (NAG-Karte) an. Bei einer verfassungskonformen Interpretation ist davon auszugehen, dass ein rechtszeitiger Antrag auf Kinderbetreuungsgeld Frist wahrend ist und nach Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels die Gewährung das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend - zumindest sechs Monate ab Antragstellung - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gewährt werden muss. Bis zur Ausstellung des Aufenthaltstitels besteht daher ein Art Schwebezustand, zumindest wenn es - wie im konkreten Fall - um die Frage der Weitergewährung eines Aufenthaltstitels geht und es ein nachgeborenes Kind betrifft (§ 24 Abs 2 NAG). Das Kind bleibt unter diesen Umständen auch nach Ablauf der Sichtvermerkspflichtbefreiung (§ 30 Abs 4 FPG) weiterhin rechtmäßig niedergelassen, bis über den Antrag auf Ausstellung der NAG-Karte entschieden wurde oder - im Einzelfall - fremdenpolizeiliche Maßnahmen gesetzt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00021:2007:RWA0000025Dokumentnummer
JJR_20071015_LG00021_017CGS00215_07T0000_003