Norm
ZPO §196 Abs1Rechtssatz
Die in erster Instanz unterbliebene Rüge der Nichtdurchführung eines beantragten Augenscheins kann jedenfalls dann nicht in der Berufung nachgeholt werden, wenn die diesbezügliche Entscheidung des Gerichtes bereits bei der Erörterung das Prozessprogrammes bekannt gegeben und - zB mit dem Vorliegen von Lichbildern von der Unfallstelle - begründet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2007:RI0000174Zuletzt aktualisiert am
17.07.2008