Norm
AUVB allgRechtssatz
In der Unfallversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast für das Geschehen, das als Unfall zu werten ist, ebenso die Beweislast für die Ursächlichkeit des Unfalls für die Invalidität.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122800Im RIS seit
16.11.2007Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018