TE Vwgh Beschluss 2005/1/26 AW 2005/07/0001

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Index

L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Salzburg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GSGG;
GSLG Slbg;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Mag. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 22. Oktober 2004, Zl. LAS-5/22/5-2004, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit landwirtschaftliches Bringungsrecht, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 24. Juni 2004 wurde die Einbeziehung der Agrargemeinschaft T. mit bestimmten Vorteilsflächen in die Bringungsgemeinschaft N. in V. vorgenommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Oktober 2004 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, es habe der durch ein Bringungsrecht belastete Grundeigentümer bei Einbeziehung eines weiteren Mitglieds in eine Bringungsgemeinschaft keine Parteistellung. Der Beschwerdeführer erhebe seine Berufung gar nicht als durch das Bringungsrecht belasteter Grundeigentümer, sondern als Grundeigentümer, der Flächen besitze, die dem gegenständlichen Almweg vorgelagert seien und über die allenfalls das gegenständliche Bringungsrecht gar nicht eingeräumt sei; jedoch müssten die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft "naturgemäß" über den dort vorhandenen Weg fahren. In diesem Fall sei die Agrarbehörde gar nicht zuständig, weil es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit, nämlich einen Dienstbarkeitsstreit handle, wofür die Gerichte zuständig seien, sodass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukomme.

Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer im Zuge seines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung u.a. geltend, dieser Bescheid sei, weil er dem Beschwerdeführer "vollstreckbare Aufträge" im Sinne der Duldung der Benützung seines Eigentums erteile, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich. Es seien für den Beschwerdeführer wesentlich höhere Risken und Haftungen verbunden, weil die Mitglieder der Agrargemeinschaft T. bereits über den "Privatweg", Gp. 456/1 und 456/2, zur Erreichung des Bringungsweges gehen und fahren dürften. Da der Bringungsweg bisher insbesondere in den Wintermonaten nie benützt worden sei, was nunmehr nicht mehr ausgeschlossen werden könne, sei dies auch mit einem erhöhten Aufwand im Hinblick auf Schneeräumung und Erhaltung des Weges verbunden.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Es ist für den Verwaltungsgerichtshof aus dem Spruch, aber auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer "vollstreckbare Aufträge" im Sinne seiner Ausführungen betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erteilt worden wären. Vielmehr ging im erstinstanzlichen Bescheid vom 24. Juni 2004 um die Einbeziehung bestimmter Vorteilsflächen einer Agrargemeinschaft in eine Bringungsgemeinschaft. Die Frage des Umfangs der Benutzung der vom Beschwerdeführer als "Privatweg" bezeichneten Liegenschaften wird durch diese in erster Instanz ergangene Entscheidung - soweit für den Verwaltungsgerichtshof zu ersehen ist - nicht berührt. Durch den angefochtenen Bescheid (Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers mangels Parteistellung) blieb die Rechtstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Benutzung seiner Grundstücke durch Dritte unverändert. Es fehlt daher an einem "Vollzug" aufgrund des angefochtenen Bescheides in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinn, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am 26. Jänner 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen Grundverkehr Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Vollzug Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005070001.A00

Im RIS seit

20.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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