Norm
StVO allgRechtssatz
Ob eine bestimmte Verkehrsfläche den in der StVO enthaltenen Begriffsbestimmungen entspricht, ist grundsätzlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles, wie etwa der baulichen Gestaltung uä abhängig und kann daher nur bei einer auffälligen, aus Gründen der Rechtssicherheit wahrzunehmenden Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122883Dokumentnummer
JJR_20071018_OGH0002_0020OB00194_07D0000_002