Norm
ABGB §1319aRechtssatz
Einem (nicht vorsätzlich schädigenden) Dienstgeber kommt die Haftungsbefreiung des § 333 Abs 1 ASVG auch bei einer Verletzung der Streupflicht, die zu einem Arbeitsunfall des Dienstnehmers geführt hat, zugute (vgl 2 Ob 340/99k). Dies gilt auch im Fall einer Wegehalterhaftung nach § 1319a ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122877Im RIS seit
17.11.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018