Norm
ZPO §182aRechtssatz
Eine überraschende Rechtsansicht liegt nicht schon vor, wenn ein Gericht zweiter Instanz ein erstinstanzliches Urteil abändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122876Im RIS seit
17.11.2007Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021