Norm
ZustG §17 Abs3Rechtssatz
Kann das mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu haltende Zustellstück vom Empfänger nicht behoben werden, weil es am Postamt nicht auffindbar ist, ist die Zustellung - mangels Bereithaltens des Zustellstückes - unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122597Dokumentnummer
JJR_20071022_OGH0002_009OBA00120_07Y0000_001