RS OGH 2007/10/22 1Ob90/07b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2007
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Norm

EG Amsterdam Art234
AHG §1 Ca
AHG §1 Cd1a

Rechtssatz

Sowohl die Unterlassung einer nach Art 234 EG gebotenen Vorlage an den EuGH als auch die zu Unrecht erfolgte Vorlage können Amtshaftungsansprüche nach sich ziehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 90/07b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 90/07b
    Beisatz: Da bei Unterlassen der Vorlage trotz Vorlagepflicht in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht auf den gesetzlichen Richter eingegriffen würde, ist die Entscheidung über die Vorlagepflicht besonders sorgfältig abzuwägen und zu begründen. (T1); Veröff: SZ 2007/160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123075

Im RIS seit

21.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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