RS OGH 2007/10/22 1Ob169/07w, 1Ob171/15a, 1Ob152/16h, 1Ob116/17s, 1Ob113/18a, 1Ob197/19f

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Veröffentlicht am 22.10.2007
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Norm

StEG 2005 §2 Abs1 Z2

Rechtssatz

Eine Haft ist ungerechtfertigt iSd § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005, wenn der Straftäter von dem Vorwurf, der Anlass zu seiner Verhaftung gegeben hatte, endgültig „losgelöst" wurde, auch wenn formell kein Freispruch oder ein „Außer Verfolgung-Setzen" erfolgte, sondern eine Verurteilung wegen einer (wenngleich strafrechtlich als Einheit anzusehenden) Tat, die aber keinen Anlass zur Verhängung einer Haft gegeben hätte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 169/07w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 169/07w
    Veröff: SZ 2007/164
  • 1 Ob 171/15a
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 171/15a
    Vgl auch; Beisatz: Daher liegt erst mit Rechtskraft eines freisprechenden Erkenntnisses die Voraussetzung für einen Ersatzanspruch wegen ungerechtfertigter Haft nach § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 vor, sodass (erst) mit diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist nach § 8 Abs 1 Satz 1 StEG 2005 beginnt. (T1)
  • 1 Ob 152/16h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 152/16h
    Beisatz: Die Abweisung eines Antrags auf Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB ist als Freispruch iSd § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 anzusehen. (T2); Veröff: SZ 2016/94
  • 1 Ob 116/17s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 116/17s
    Abweichend; Beisatz: Ein Anspruch nach § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 idF BBG 2011 wegen ungerechtfertigter Haft steht nur einer Person zu, die in Ansehung der – den Anlass zur Anhaltung oder Festnahme bietenden – einheitlichen Tat als historisches Geschehen („in Ansehung dieser Handlung“) überhaupt freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt wird; nicht aber dann, wenn sie zwar wegen derselben Tat, aber wegen einer anderen als in der Anklage angenommenen strafbaren Handlung verurteilt wird. (T3); Veröff: SZ 2017/128
  • 1 Ob 113/18a
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 113/18a
  • 1 Ob 197/19f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2019 1 Ob 197/19f
    Vgl; Beisatz: Wird das Ermittlungsverfahren gemäß § 197 Abs 1 StPO wegen unbekannten Aufenthalts nach Abschiebung abgebrochen und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Übernahme angeboten , kann dies der Einstellung des Strafverfahrens oder einem Freispruch nicht gleichgehalten werden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122965

Im RIS seit

21.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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