Norm
EG Amsterdam Art234Rechtssatz
Es bleibt grundsätzlich den nationalen Gerichten überlassen, zu beurteilen, ob die richtige Anwendung des EG-Rechts derart offenkundig ist, dass von einer Vorlage abgesehen werden kann. Das Bestehen keines „vernünftigen Zweifels" i.S. „acte clair" ist nicht aus der subjektiven Sicht des jeweiligen nationalen Richters zu prüfen, sondern unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123074Im RIS seit
21.11.2007Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021