Norm
EuGVVO allgRechtssatz
Bei der gebotenen vertragsautonomen Auslegung der in der EuGVVO verwendeten Begriffe ist nicht nur die bisherige zu den in der EuGVVO verwendeten Begriffen ergangene Rechtsprechung des EuGH heranzuziehen, sondern auch die Rechtsprechung anderer mitgliedstaatlicher Gerichte zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123076Im RIS seit
21.11.2007Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015