Norm
StEG 2005 §3 Abs2Rechtssatz
Mit der in § 3 Abs 2 StEG 2005 enthaltenen „differenzierten Ermessensklausel" soll gänzlich unangemessenen und unbilligen Ergebnissen, bei denen die uneingeschränkte Zuerkennung einer Ersatzleistung - etwa im Hinblick auf eine zunächst erdrückende Beweislage oder bei Vorliegen schwerwiegender Haftgründe - unverständlich wäre, begegnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122966Im RIS seit
21.11.2007Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018