RS OGH 2007/10/22 1Ob135/07w, 2Ob171/08y, 1Ob43/13z, 4Ob111/14y, 5Ob109/14m, 10Ob19/15i, 5Ob82/16v,

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Veröffentlicht am 22.10.2007
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Norm

JN §1 CVIII
JN §1 BIII
WRG §117 Abs4

Rechtssatz

Sieht eine gesetzliche Regelung ein vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren, also eine sukzessive Kompetenz zwingend vor und wird das Gericht schon vor Einleitung oder Abschluss des Verwaltungsverfahrens angerufen, dann ist die Unzulässigkeit des Rechtswegs die Folge. Ein dennoch gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122665

Im RIS seit

21.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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