Norm
JN §1 BIIIRechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 117 Abs 4 WRG ist, dass der Antragsteller dem der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs 1 WRG vorangegangenen Verfahren als Partei tatsächlich beigezogen war. War dies nicht der Fall, ist insoweit der (außerstreitige) Rechtsweg im Sinn des § 117 Abs 4 WRG unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
sukzessive KompetenzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122662Im RIS seit
21.11.2007Zuletzt aktualisiert am
19.12.2014