RS OGH 2007/10/22 1Ob135/07w, 2Ob171/08y, 2Ob3/14a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2007
beobachten
merken

Norm

JN §1 BIII
stmk NaturschutzG §25
Oö WaldbrandbekämpfungsG §5 Abs2, WRG §117 Abs4

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 117 Abs 4 WRG ist, dass der Antragsteller dem der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs 1 WRG vorangegangenen Verfahren als Partei tatsächlich beigezogen war. War dies nicht der Fall, ist insoweit der (außerstreitige) Rechtsweg im Sinn des § 117 Abs 4 WRG unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 135/07w
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 135/07w
    Veröff: SZ 2007/163
  • 2 Ob 171/08y
    Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 171/08y
    Vgl; nur: Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist, dass der Antragsteller dem der Entscheidung der Behörde vorangegangenen Verfahren als Partei tatsächlich beigezogen war. War dies nicht der Fall, ist insoweit der (außerstreitige) Rechtsweg unzulässig. (T1); Beisatz: Die im verwaltungsbehördlichen Verfahren „übergangene Partei" ist mangels einer gegen sie ergangenen verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Sinne der sukzessiven Kompetenz zu stellen. (T2); Beisatz: Hier: Antrag auf Entschädigung für die verbotene forstliche Nutzung gemäß § 25 stmk NaturschutzG. (T3)
  • 2 Ob 3/14a
    Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 3/14a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Kostenersatzanspruch nach § 5 Abs 2 Oö WaldbrandbekämpfungsG. (T4)

Schlagworte

sukzessive Kompetenz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122662

Im RIS seit

21.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten