RS OGH 2007/10/23 3Ob181/07z, 3Ob61/19w, 3Ob204/19z

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Veröffentlicht am 23.10.2007
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Norm

EO §35 Abs1 Ag

Rechtssatz

Die Erfüllung einer titelmäßigen Verpflichtung ist mittels Oppositionsklage nach § 35 EO geltend zu machen. Im Stadium der Bewilligung des Exekutionsantrags oder Strafantrags ist die Behauptung des Verpflichteten, er habe erfüllt, schon wegen des Neuerungsverbots im Rechtsmittelverfahren unbeachtlich.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 181/07z
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 181/07z
    Beisatz: Hier: Rechnungslegung. (T1)
  • 3 Ob 61/19w
    Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 61/19w
    nur: Die Erfüllung einer titelmäßigen Verpflichtung ist mittels Oppositionsklage nach § 35 EO geltend zu machen. (T2)
    Beisatz: Ist die Rechnungslegung nach dem Titel nicht nur einmal, sondern laufend zu erbringen, wäre im Fall der Stattgebung der Oppositionsklage (nur, aber immerhin) der betriebene Anspruch (nicht aber der gesamte titulierte Anspruch für die Zeit ab Einbringung des Exekutionsantrags) als erloschen anzusehen. (T3)
    Bem: siehe auch 3 Ob 59/19a, 3 Ob 60/19y (T4)
  • 3 Ob 204/19z
    Entscheidungstext OGH 19.11.2019 3 Ob 204/19z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122815

Im RIS seit

22.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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