Norm
EO §35 Abs1 AgRechtssatz
Die Erfüllung einer titelmäßigen Verpflichtung ist mittels Oppositionsklage nach § 35 EO geltend zu machen. Im Stadium der Bewilligung des Exekutionsantrags oder Strafantrags ist die Behauptung des Verpflichteten, er habe erfüllt, schon wegen des Neuerungsverbots im Rechtsmittelverfahren unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122815Im RIS seit
22.11.2007Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020