Norm
B-VG Art89 Abs2Rechtssatz
Dass bei einem eng am Wortlaut der Bestimmung des Art 89 Abs 2 B-VG angelehnten Verständnis der Normanfechtungskompetenz das als verfassungswidrig reklamierte Strafgesetz vom Rechtsmittelgericht erst nach Urteilsaufhebung „angewendet" werden könnte, steht der Normanfechtungsbefugnis dieses Gerichts nicht entgegen. Nach der Judikatur des VfGH liegt nämlich ein Mangel der Präjudizialität nur dann vor, wenn die zur Prüfung beantragte Bestimmung ganz offenbar und schon begrifflich überhaupt nicht - dh denkunmöglich - als Voraussetzung der zu fällenden Entscheidung in Betracht kommen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122738Im RIS seit
22.11.2007Zuletzt aktualisiert am
01.04.2011