Norm
ZPO §26Rechtssatz
Nur ein objektiv erkennbares Fehlen des Handlungs- und Erklärungswillens, eine inhaltliche Unbestimmtheit oder ein inhaltlicher Widerspruch muss zur amtswegigen Zurückweisung einer Prozesshandlung führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122826Im RIS seit
22.11.2007Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011