RS OGH 2007/10/23 3Ob105/07y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2007
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Norm

ZPO §26
ZPO §226 I
ZPO allg

Rechtssatz

Nur ein objektiv erkennbares Fehlen des Handlungs- und Erklärungswillens, eine inhaltliche Unbestimmtheit oder ein inhaltlicher Widerspruch muss zur amtswegigen Zurückweisung einer Prozesshandlung führen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 105/07y
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 105/07y
    Beisatz: Hier: Aus dem Erscheinungsbild des Einstellungsantrags ergeben sich für derartige Mängel keine ausreichenden Hinweise. (T1); Veröff: SZ 2007/165

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122826

Im RIS seit

22.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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