RS OGH 2007/10/23 11Os132/06f, 11Os131/06h, 14Os138/07m, 15Os156/07s (15Os157/07p), 14Os35/08s, 15Os

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2007
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Norm

MRK Art13
MRK Art13
MRK Art34
MRK Art35 Abs1
MRK Art35 Abs1
MRK Art35 Abs2
StPO §363a

Rechtssatz

Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß auch für derartige Anträge. So kann der Oberste Gerichtshof unter anderem erst nach Rechtswegausschöpfung angerufen werden. Hieraus folgt für die Fälle, in denen die verfassungskonforme Auslegung von Tatbeständen des materiellen Strafrechts in Rede steht, dass diese Problematik vor einem Erneuerungsantrag mit Rechts- oder Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 oder Z 10, § 468 Abs 1 Z 4, § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO) geltend gemacht worden sein muss. Steht die Verfassungskonformität einer Norm als solche in Frage, hat der Angeklagte unter dem Aspekt der Rechtswegausschöpfung anlässlich der Urteilsanfechtung auf die Verfassungswidrigkeit des angewendeten Strafgesetzes hinzuweisen, um so das Rechtsmittelgericht zu einem Vorgehen nach Art 89 Abs 2 B-VG zu veranlassen. Wird der Rechtsweg im Sinn der dargelegten Kriterien ausgeschöpft, hat dies zur Folge, dass in Strafsachen, in denen der Oberste Gerichtshof in zweiter Instanz entschieden hat, dessen unmittelbarer (nicht auf eine Entscheidung des EGMR gegründeter) Anrufung mittels Erneuerungsantrags die Zulässigkeitsbeschränkung des Art 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK entgegensteht, weil der Antrag solcherart „im wesentlichen" mit einer schon vorher vom Obersten Gerichtshof geprüften „Beschwerde" übereinstimmt.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 132/06f
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 11 Os 132/06f
  • 11 Os 131/06h
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 11 Os 131/06h
  • 14 Os 138/07m
    Entscheidungstext OGH 19.02.2008 14 Os 138/07m
    Auch; nur: Es gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß auch für derartige Anträge. (T1)
  • 15 Os 156/07s
    Entscheidungstext OGH 21.01.2008 15 Os 156/07s
    Auch
  • 14 Os 35/08s
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 14 Os 35/08s
    Auch; nur T1; Beisatz: Ein Zulässigkeitskriterium für die Befassung des EGMR durch Erhebung einer Individualbeschwerde ist die Ausschöpfung des Instanzenzugs nach Art 35 Abs 1 MRK. (T2); Beisatz: Hier: Dadurch, dass der Beschuldigte eine Änderung der Zuständigkeit durch Behauptung der Befangenheit beziehungsweise des Anscheins von Voreingenommenheit einzelner Justizorgane zu erreichen versuchte, hat er einen dafür nicht vorgesehenen Rechtsweg beschritten. Schon deswegen verwehrt sich eine Erneuerung desselben. (T3)
  • 15 Os 72/08i
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 15 Os 72/08i
    Auch; nur T1; Beisatz: Ein Zulässigkeitskriterium für die Befassung des EGMR durch Erhebung einer Individualbeschwerde ist das Einhalten einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung (Art 35 Abs 1 MRK). (T4)
  • 11 Os 19/08s
    Entscheidungstext OGH 27.05.2008 11 Os 19/08s
    Vgl; Beisatz: In Ansehung des relevierten Verstoßes gegen den Grundsatz des fair trial durch - nach Ansicht der Einschreiterin - unzureichendes Zur-Kenntnis-Bringen von früheren Verfahrensergebnissen an den Schöffensenat und Nichtladung im ersten Rechtsgang beantragter Zeugen ist der Instanzenzug nicht erschöpft, weil ein entsprechender Vorwurf im Rahmen der gegen das Ersturteil ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde nicht erhoben worden ist (Art 35 Abs 1 MRK). (T5)
  • 13 Os 33/08i
    Entscheidungstext OGH 14.05.2008 13 Os 33/08i
    Vgl auch
  • 15 Os 22/08m
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 15 Os 22/08m
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine Antragstellung nach § 363a StPO vor Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR ist nur dann zulässig, wenn die von Art 34 MRK verlangte Opfereigenschaft fortbesteht, der innerstaatliche Instanzenzug ausgeschöpft wurde und eine sechsmonatige Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingehalten wurde. (T6); Beisatz: Der Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG ist ein wirksamer und ausreichender Rechtsbehelf zur Verhütung einer unangemessenen langen Dauer des Verfahrens beziehungsweise zur Hintanhaltung ungebührlicher Verzögerungen und damit effektiver Rechtsbehelf im Sinn der (vertikalen) Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs. (T7)
  • 12 Os 71/08w
    Entscheidungstext OGH 19.06.2008 12 Os 71/08w
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Der Erneuerungswerber hat die im Erneuerungsantrag behauptete Verletzung des Beschleunigungsgebots in seiner Berufung gegen den Strafausspruch nicht geltend gemacht und so den innerstaatlichen Instanzenzug nicht ausgeschöpft. (T8)
  • 13 Os 173/08b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 13 Os 173/08b
    Vgl
  • 13 Os 141/07w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2009 13 Os 141/07w
    Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Mangelnde Opfereigenschaft im Sinn des Art 34 MRK. (T9)
  • 14 Os 178/08w
    Entscheidungstext OGH 17.02.2009 14 Os 178/08w
    Beisatz: Hier: Unzulässiger Erneuerungsantrag, wenn in diesem die bereits zuvor in der Nichtigkeitsbeschwerde behaupteten Grundrechtsverletzungen (unzureichende Sprachkenntnisse des Dolmetsch und unterlassene Übersetzung von Zeugenaussagen) geltend gemacht werden. (T10); Beisatz: Wurde die im Erneuerungsantrag behauptete Grundrechtsverletzung in Bezug auf schöffen- und geschworenengerichtliche Urteile in einer dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht, steht einer nochmaligen Anrufung des Obersten Gerichtshofs die Zulässigkeitsbeschränkung des § 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK entgegen, weil der Antrag solcherart „im Wesentlichen" mit einer schon vorher durch ihn geprüften „Beschwerde" übereinstimmt. (T11); Beisatz: Wurde eine Nichtigkeitsbeschwerde hinwieder gar nicht erhoben oder ein entsprechendes Vorbringen - wie hier in Bezug auf die übrigen im Erneuerungsantrag angesprochenen „Grundrechtsverletzungen" - darin unterlassen, fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtswegausschöpfung (Art 35 Abs 1 MRK; vgl auch § 1 Abs 1 GRBG). (T12)
  • 12 Os 125/08m
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 12 Os 125/08m
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Dem Erfordernis der Ausschöpfung des Rechtswegs wird entsprochen, wenn von allen effektiven Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht wurde (vertikale Erschöpfung) und die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung). (T13)
  • 13 Os 16/09s
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 13 Os 16/09s
    Auch; Beisatz: Die Übernahme der in Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfolgt sinngemäß, was die Unbeachtlichkeit der spezifisch aus dem völkerrechtlichen Charakter der MRK sich ergebenden Zugangsbeschränkungen für das (allein innerstaatliche) Erneuerungsverfahren bedingt. Subsidiarität im ohne vorangegangene Entscheidung des EGMR durchgeführten Erneuerungsverfahren bedeutet demnach (bloß) Erschöpfung des Instanzenzugs in Ansehung der nach grundrechtlichen Maßstäben zu prüfenden (Einzel-)Entscheidung. (T14)
  • 14 Os 21/09h
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 14 Os 21/09h
    Vgl; Beisatz: Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen schließt § 1 Abs 2 GRBG die Grundrechtsbeschwerde und solcherart auch den dazu subsidiären Erneuerungsantrag ausdrücklich aus. (T15); Beisatz: Damit ist Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof in Betreff der Bedingungen (des Vollzugs) von Freiheitsentzug gesetzlich nicht vorgesehen. Dies gilt auch für die (im § 1 Abs 2 GRBG - solcherart lückenhaft - nicht ausdrücklich erwähnte) Untersuchungshaft (vgl die §§ 182 ff des vierten Abschnitts des neunten Hauptstücks der StPO; Fahndung, Festnahme und die Zulässigkeit der Untersuchungshaft finden sich in den Abschnitten eins bis drei des neunten Hauptstücks der StPO), weil eine insoweit differenzierte Rechtsschutzbetrachtung (zwischen dem Vollzug von Untersuchungshaft und Strafhaft) keine sachliche Rechtfertigung hätte. (T16)
  • 11 Os 106/09m
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 11 Os 106/09m
    Beis wie T13
  • 15 Os 171/08y
    Entscheidungstext OGH 14.10.2009 15 Os 171/08y
    Beis wie T13
  • 13 Os 144/09i
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 13 Os 144/09i
    Auch
  • 15 Os 168/09h
    Entscheidungstext OGH 17.02.2010 15 Os 168/09h
    Vgl; Beisatz: Weil die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur dann anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein, muss auch ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darlegen, worin eine - vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende - Grundrechtsverletzung iSd § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei. (T17)
  • 13 Os 36/09g
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 13 Os 36/09g
    Auch; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Unterlassener Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG. (T18)
  • 15 Os 127/09d
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 15 Os 127/09d
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T13; Beis wie T17; Beisatz: Die bloß behauptete auf die Erwirkung belastender Aussagen gegen den Beschuldigten gerichtete Ausübung rechtswidrigen Drucks auf Zeugen per se, ohne dass derartige Beweisergebnisse tatsächlich herbeigeführt oder im Strafverfahren verwertet worden wären, bewirkt nicht bereits eine Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 MRK und legt damit auch nicht eine Grundrechtsverletzung iSd § 363a Abs 1 StPO deutlich und bestimmt dar. (T19)
  • 11 Os 121/09t
    Entscheidungstext OGH 17.08.2010 11 Os 121/09t
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T17
  • 11 Os 141/10k
    Entscheidungstext OGH 16.11.2010 11 Os 141/10k
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T13; Beis wie T7; Beis wie T18
  • 11 Os 119/10z
    Entscheidungstext OGH 13.12.2010 11 Os 119/10z
    Vgl; nur: Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. (T20); Beisatz: Können im Ermittlungsverfahren zu Unrecht verweigerte Beschuldigtenrechte im Hauptverfahren iSd Art 13 MRK wirksam durchgesetzt werden, ist ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens während des offenen Hauptverfahrens unzulässig. (T21); Bem: Siehe auch RS0126370. (T22)
  • 15 Os 130/10x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 15 Os 130/10x
    Vgl; Beis wie T17
  • 13 Os 130/10g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2010 13 Os 130/10g
    Auch
  • 15 Os 147/10x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 15 Os 147/10x
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofs können ohne vorherige Anrufung des EGMR nicht Gegenstand eines Erneuerungsantrags sein. (T23)
  • 15 Os 28/10x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 15 Os 28/10x
    Vgl; Beis wie T17
  • 11 Os 162/10y
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 11 Os 162/10y
    Auch; nur: Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß auch für derartige Anträge. (T24)
  • 11 Os 142/10g
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 11 Os 142/10g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Einspruchsentscheidung des OLG; Opfereigenschaft iSd Art 34 MRK verneint. (T25)
  • 14 Os 187/10x
    Entscheidungstext OGH 05.04.2011 14 Os 187/10x
    Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T13
  • 15 Os 98/10s
    Entscheidungstext OGH 16.03.2011 15 Os 98/10s
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T18
  • 15 Os 184/10p
    Entscheidungstext OGH 16.03.2011 15 Os 184/10p
    Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T12
  • 14 Os 21/11m
    Entscheidungstext OGH 24.05.2011 14 Os 21/11m
    Auch; nur T1
  • 11 Os 14/11k
    Entscheidungstext OGH 14.04.2011 11 Os 14/11k
    Vgl auch; nur T20; Beisatz: Hinsichtlich des Grundrechts auf persönliche Freiheit (Art 5 MRK) gelangen ausschließlich die Bestimmungen des GRBG zur Anwendung. (T26)
  • 11 Os 86/11y
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 11 Os 86/11y
    Vgl auch; nur T1; nur T20; nur T24; Beis wie T4; Beis wie T15; Beisatz: Die bekämpfte Entscheidung ist bestimmt zu bezeichnen. (T27)
  • 12 Os 65/11t
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 12 Os 65/11t
    Vgl; Beis wie T2
  • 11 Os 53/11w
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 11 Os 53/11w
    Vgl auch; nur T24; Beis wie T13; Beisatz: Einem Erneuerungsantrag wegen unangemessener Verfahrensdauer steht die mangelnde Rechtswegausschöpfung nach Art 35 Abs 1 MRK entgegen, wenn bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots des § 9 Abs 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft kein Antrag nach § 106 Abs 1 Z 1 StPO gestellt wurde. (T28)
  • 15 Os 81/11t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 81/11t
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T14; Beis wie T17
  • 15 Os 175/10i
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 175/10i
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T17
  • 11 Os 104/11w
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 104/11w
    Vgl; Beis wie T15; Beis wie T16 nur: Damit ist bei Vollzug von Freiheitsstrafen ein Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen. (T29)
  • 14 Os 12/11p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 14 Os 12/11p
    Auch; nur T1; Beis wie T17
  • 11 Os 107/11m
    Entscheidungstext OGH 06.10.2011 11 Os 107/11m
    Vgl; Beisatz: Das Fehlen der nach § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers ist einer Verbesserung nicht zugänglich. (T30)
  • 15 Os 101/11h
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 15 Os 101/11h
    Vgl auch; nur T24; Beis wie T17
  • 12 Os 174/11x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 12 Os 174/11x
    Vgl; nur T1; nur T20; Beis wie T21; Bem wie T22
  • 11 Os 169/11d
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 11 Os 169/11d
    Vgl auch; Auch Beis wie T2; Vgl auch Beis wie T8; Beisatz: Hier: Erstmalig im Erneuerungsantrag erhobener Einwand der Schuldunfähigkeit. (T31)
  • 11 Os 7/12g
    Entscheidungstext OGH 16.02.2012 11 Os 7/12g
    Auch; nur T1
  • 15 Os 174/11v
    Entscheidungstext OGH 29.02.2012 15 Os 174/11v
    Auch; Beis wie T7
  • 15 Os 92/11k
    Entscheidungstext OGH 29.02.2012 15 Os 92/11k
    Vgl; Vgl auch Beis wie T17; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T13
  • 15 Os 4/12w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 15 Os 4/12w
    Vgl auch; nur T1
  • 15 Os 118/11h
    Entscheidungstext OGH 29.02.2012 15 Os 118/11h
    Vgl; nur T1; Auch Beis wie T28
  • 14 Os 12/12i
    Entscheidungstext OGH 03.04.2012 14 Os 12/12i
    Beisatz: Anerkennung der durch die gegenständliche Säumnis bei der Urteilsausfertigung bereits bewirkten unangemessen langen Verfahrensdauer als Konventionsverstoß (Art 6 Abs 1 MRK) und dessen Ausgleich (durch ausdrückliche und messbare Strafmilderung) kann ? iSd Art 13 MRK gleichermaßen ? wirksam im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (vgl § 34 Abs 2 StGB) durchgesetzt werden, womit dem Erneuerungsantrag
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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