- 11 Os 132/06f
- 11 Os 131/06h
- 14 Os 138/07m
Auch; nur: Es gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß auch für derartige Anträge. (T1)
- 15 Os 156/07s
Entscheidungstext OGH 21.01.2008 15 Os 156/07s
Auch
- 14 Os 35/08s
Auch; nur T1; Beisatz: Ein Zulässigkeitskriterium für die Befassung des EGMR durch Erhebung einer Individualbeschwerde ist die Ausschöpfung des Instanzenzugs nach Art 35 Abs 1 MRK. (T2); Beisatz: Hier: Dadurch, dass der Beschuldigte eine Änderung der Zuständigkeit durch Behauptung der Befangenheit beziehungsweise des Anscheins von Voreingenommenheit einzelner Justizorgane zu erreichen versuchte, hat er einen dafür nicht vorgesehenen Rechtsweg beschritten. Schon deswegen verwehrt sich eine Erneuerung desselben. (T3)
- 15 Os 72/08i
Auch; nur T1; Beisatz: Ein Zulässigkeitskriterium für die Befassung des EGMR durch Erhebung einer Individualbeschwerde ist das Einhalten einer sechsmonatigen Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung (Art 35 Abs 1 MRK). (T4)
- 11 Os 19/08s
Vgl; Beisatz: In Ansehung des relevierten Verstoßes gegen den Grundsatz des fair trial durch - nach Ansicht der Einschreiterin - unzureichendes Zur-Kenntnis-Bringen von früheren Verfahrensergebnissen an den Schöffensenat und Nichtladung im ersten Rechtsgang beantragter Zeugen ist der Instanzenzug nicht erschöpft, weil ein entsprechender Vorwurf im Rahmen der gegen das Ersturteil ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde nicht erhoben worden ist (Art 35 Abs 1 MRK). (T5)
- 13 Os 33/08i
Vgl auch
- 15 Os 22/08m
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine Antragstellung nach
§ 363a StPO vor Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR ist nur dann zulässig, wenn die von Art 34 MRK verlangte Opfereigenschaft fortbesteht, der innerstaatliche Instanzenzug ausgeschöpft wurde und eine sechsmonatige Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingehalten wurde. (T6); Beisatz: Der Fristsetzungsantrag nach
§ 91 GOG ist ein wirksamer und ausreichender Rechtsbehelf zur Verhütung einer unangemessenen langen Dauer des Verfahrens beziehungsweise zur Hintanhaltung ungebührlicher Verzögerungen und damit effektiver Rechtsbehelf im Sinn der (vertikalen) Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs. (T7)
- 12 Os 71/08w
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Der Erneuerungswerber hat die im Erneuerungsantrag behauptete Verletzung des Beschleunigungsgebots in seiner Berufung gegen den Strafausspruch nicht geltend gemacht und so den innerstaatlichen Instanzenzug nicht ausgeschöpft. (T8)
- 13 Os 173/08b
Vgl
- 13 Os 141/07w
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Mangelnde Opfereigenschaft im Sinn des Art 34 MRK. (T9)
- 14 Os 178/08w
Beisatz: Hier: Unzulässiger Erneuerungsantrag, wenn in diesem die bereits zuvor in der Nichtigkeitsbeschwerde behaupteten Grundrechtsverletzungen (unzureichende Sprachkenntnisse des Dolmetsch und unterlassene Übersetzung von Zeugenaussagen) geltend gemacht werden. (T10); Beisatz: Wurde die im Erneuerungsantrag behauptete Grundrechtsverletzung in Bezug auf schöffen- und geschworenengerichtliche Urteile in einer dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht, steht einer nochmaligen Anrufung des Obersten Gerichtshofs die Zulässigkeitsbeschränkung des § 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK entgegen, weil der Antrag solcherart „im Wesentlichen" mit einer schon vorher durch ihn geprüften „Beschwerde" übereinstimmt. (T11); Beisatz: Wurde eine Nichtigkeitsbeschwerde hinwieder gar nicht erhoben oder ein entsprechendes Vorbringen - wie hier in Bezug auf die übrigen im Erneuerungsantrag angesprochenen „Grundrechtsverletzungen" - darin unterlassen, fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtswegausschöpfung (Art 35 Abs 1 MRK; vgl auch
§ 1 Abs 1 GRBG). (T12)
- 12 Os 125/08m
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Dem Erfordernis der Ausschöpfung des Rechtswegs wird entsprochen, wenn von allen effektiven Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht wurde (vertikale Erschöpfung) und die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung). (T13)
- 13 Os 16/09s
Auch; Beisatz: Die Übernahme der in Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfolgt sinngemäß, was die Unbeachtlichkeit der spezifisch aus dem völkerrechtlichen Charakter der MRK sich ergebenden Zugangsbeschränkungen für das (allein innerstaatliche) Erneuerungsverfahren bedingt. Subsidiarität im ohne vorangegangene Entscheidung des EGMR durchgeführten Erneuerungsverfahren bedeutet demnach (bloß) Erschöpfung des Instanzenzugs in Ansehung der nach grundrechtlichen Maßstäben zu prüfenden (Einzel-)Entscheidung. (T14)
- 14 Os 21/09h
Vgl; Beisatz: Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen schließt
§ 1 Abs 2 GRBG die Grundrechtsbeschwerde und solcherart auch den dazu subsidiären Erneuerungsantrag ausdrücklich aus. (T15); Beisatz: Damit ist Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof in Betreff der Bedingungen (des Vollzugs) von Freiheitsentzug gesetzlich nicht vorgesehen. Dies gilt auch für die (im
§ 1 Abs 2 GRBG - solcherart lückenhaft - nicht ausdrücklich erwähnte) Untersuchungshaft (vgl die §§ 182 ff des vierten Abschnitts des neunten Hauptstücks der StPO; Fahndung, Festnahme und die Zulässigkeit der Untersuchungshaft finden sich in den Abschnitten eins bis drei des neunten Hauptstücks der StPO), weil eine insoweit differenzierte Rechtsschutzbetrachtung (zwischen dem Vollzug von Untersuchungshaft und Strafhaft) keine sachliche Rechtfertigung hätte. (T16)
- 11 Os 106/09m
Entscheidungstext OGH 13.10.2009 11 Os 106/09m
Beis wie T13
- 15 Os 171/08y
Beis wie T13
- 13 Os 144/09i
Auch
- 15 Os 168/09h
Vgl; Beisatz: Weil die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur dann anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein, muss auch ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darlegen, worin eine - vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende - Grundrechtsverletzung iSd
§ 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei. (T17)
- 13 Os 36/09g
Auch; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Unterlassener Fristsetzungsantrag nach
§ 91 Abs 1 GOG. (T18)
- 15 Os 127/09d
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T13; Beis wie T17; Beisatz: Die bloß behauptete auf die Erwirkung belastender Aussagen gegen den Beschuldigten gerichtete Ausübung rechtswidrigen Drucks auf Zeugen per se, ohne dass derartige Beweisergebnisse tatsächlich herbeigeführt oder im Strafverfahren verwertet worden wären, bewirkt nicht bereits eine Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 MRK und legt damit auch nicht eine Grundrechtsverletzung iSd
§ 363a Abs 1 StPO deutlich und bestimmt dar. (T19)
- 11 Os 121/09t
Auch; Beis wie T4; Beis wie T17
- 11 Os 141/10k
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T13; Beis wie T7; Beis wie T18
- 11 Os 119/10z
Vgl; nur: Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. (T20); Beisatz: Können im Ermittlungsverfahren zu Unrecht verweigerte Beschuldigtenrechte im Hauptverfahren iSd Art 13 MRK wirksam durchgesetzt werden, ist ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens während des offenen Hauptverfahrens unzulässig. (T21); Bem: Siehe auch RS0126370. (T22)
- 15 Os 130/10x
Vgl; Beis wie T17
- 13 Os 130/10g
Entscheidungstext OGH 16.12.2010 13 Os 130/10g
Auch
- 15 Os 147/10x
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofs können ohne vorherige Anrufung des EGMR nicht Gegenstand eines Erneuerungsantrags sein. (T23)
- 15 Os 28/10x
Vgl; Beis wie T17
- 11 Os 162/10y
Auch; nur: Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß auch für derartige Anträge. (T24)
- 11 Os 142/10g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Einspruchsentscheidung des OLG; Opfereigenschaft iSd Art 34 MRK verneint. (T25)
- 14 Os 187/10x
Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T13
- 15 Os 98/10s
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T18
- 15 Os 184/10p
Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T12
- 14 Os 21/11m
Auch; nur T1
- 11 Os 14/11k
Vgl auch; nur T20; Beisatz: Hinsichtlich des Grundrechts auf persönliche Freiheit (Art 5 MRK) gelangen ausschließlich die Bestimmungen des GRBG zur Anwendung. (T26)
- 11 Os 86/11y
Vgl auch; nur T1; nur T20; nur T24; Beis wie T4; Beis wie T15; Beisatz: Die bekämpfte Entscheidung ist bestimmt zu bezeichnen. (T27)
- 12 Os 65/11t
Vgl; Beis wie T2
- 11 Os 53/11w
Vgl auch; nur T24; Beis wie T13; Beisatz: Einem Erneuerungsantrag wegen unangemessener Verfahrensdauer steht die mangelnde Rechtswegausschöpfung nach Art 35 Abs 1 MRK entgegen, wenn bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots des
§ 9 Abs 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft kein Antrag nach
§ 106 Abs 1 Z 1 StPO gestellt wurde. (T28)
- 15 Os 81/11t
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T14; Beis wie T17
- 15 Os 175/10i
Vgl auch; nur T1; Beis wie T17
- 11 Os 104/11w
Vgl; Beis wie T15; Beis wie T16 nur: Damit ist bei Vollzug von Freiheitsstrafen ein Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen. (T29)
- 14 Os 12/11p
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 14 Os 12/11p
Auch; nur T1; Beis wie T17
- 11 Os 107/11m
Entscheidungstext OGH 06.10.2011 11 Os 107/11m
Vgl; Beisatz: Das Fehlen der nach
§ 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers ist einer Verbesserung nicht zugänglich. (T30)
- 15 Os 101/11h
Entscheidungstext OGH 19.10.2011 15 Os 101/11h
Vgl auch; nur T24; Beis wie T17
- 12 Os 174/11x
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 12 Os 174/11x
Vgl; nur T1; nur T20; Beis wie T21; Bem wie T22
- 11 Os 169/11d
Entscheidungstext OGH 19.01.2012 11 Os 169/11d
Vgl auch; Auch Beis wie T2; Vgl auch Beis wie T8; Beisatz: Hier: Erstmalig im Erneuerungsantrag erhobener Einwand der Schuldunfähigkeit. (T31)
- 11 Os 7/12g
Entscheidungstext OGH 16.02.2012 11 Os 7/12g
Auch; nur T1
- 15 Os 174/11v
Entscheidungstext OGH 29.02.2012 15 Os 174/11v
Auch; Beis wie T7
- 15 Os 92/11k
Entscheidungstext OGH 29.02.2012 15 Os 92/11k
Vgl; Vgl auch Beis wie T17; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T13
- 15 Os 4/12w
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 15 Os 4/12w
Vgl auch; nur T1
- 15 Os 118/11h
Entscheidungstext OGH 29.02.2012 15 Os 118/11h
Vgl; nur T1; Auch Beis wie T28
- 14 Os 12/12i
Entscheidungstext OGH 03.04.2012 14 Os 12/12i
Beisatz: Anerkennung der durch die gegenständliche Säumnis bei der Urteilsausfertigung bereits bewirkten unangemessen langen Verfahrensdauer als Konventionsverstoß (Art 6 Abs 1 MRK) und dessen Ausgleich (durch ausdrückliche und messbare Strafmilderung) kann ? iSd Art 13 MRK gleichermaßen ? wirksam im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (vgl
§ 34 Abs 2 StGB) durchgesetzt werden, womit dem Erneuerungsantrag