TE Vwgh Erkenntnis 2005/1/26 2004/12/0172

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2005
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §148 Abs4 Z3 idF 2002/I/119;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des DI S in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 9. April 2003, Zl. P760086/17-PersB/2003, betreffend Feststellung des Endes der Ausbildungsphase, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hauptmann des höheren militärtechnischen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2002 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe M ZO 1 ernannt.

Mit Antrag vom 29. Jänner 2003 begehrte er die Anrechung bestimmter Zeiten auf die Ausbildungsphase im Sinn des § 148 BDG 1979. Zum einen begründete er dies mit dem Vorliegen vorangegangener militärischer Dienstleistungen, zum anderen begehrte er die Anrechung der Zeiten seines Studiums, welche auch bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2002 im Ausmaß von 5 Jahren und 6 Monaten berücksichtigt worden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. April 2003 wurde gemäß § 148 BDG 1979 festgestellt, dass die Ausbildungsphase des Beschwerdeführers mit 17. November 2004 ende. Gemäß § 6 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, gebühre ihm mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2004 die Funktionszulage des ihm zugeordneten Arbeitsplatzes.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht nach Wiedergabe des Inhaltes des § 148 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 und einer Darstellung der militärischen Dienstleistungen des Beschwerdeführers vor seiner Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe M ZO 1 hervor, dass es sich bei diesen Zeiten um militärische Dienstleistungen im Sinne des § 148 Abs. 3 BDG 1979 handle, weshalb dem Beschwerdeführer diese Zeiträume zur Gänze auf die vierjährige Ausbildungsphase anzurechnen gewesen seien (1 Jahr, 6 Monate, 14 Tage). Nach Wiedergabe des § 148 Abs. 4 Z. 3 BDG 1979 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes-Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, fuhr die belangte Behörde fort, ungeachtet der Überprüfung, ob das Studium des Beschwerdeführers für seine Verwendung von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sei, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen, werde festgehalten, dass bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages keine Zeiten nach § 12 Abs. 3 oder 3a des GehG 1956 berücksichtigt worden seien. Dies gehe auch aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2002 (letzter Absatz der Begründung) hervor. Das Studium sei bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages nicht gemäß § 12 Abs. 3 oder 3a GehG, sondern gemäß § 12 Abs. 2 GehG, berücksichtigt worden. Es entspreche weiters nicht dem Sinne des Gesetzgebers, ein Ernennungserfordernis (Studium) zusätzlich auf die Zeit der Ausbildungsphase anzurechnen.

Gemäß § 6 Abs. 3 GehG 1956 würden Änderungen des Monatsbezuges mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten wirksam. Bei Anrechnung der oben angeführten Zeiten zur Gänze auf die vierjährige Ausbildungsphase ende diese mit 17. November 2004.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 28. September 2004, B 759/03, ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Aus der Begründung dieses Beschlusses geht hervor, dass - soweit der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit einer Wortfolge im § 148 Abs. 4 Z. 3 BDG 1979 behaupte - das Beschwerdevorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht, wonach es das Sachlichkeitsgebot lediglich erfordere, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten stehe, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtete sich in seinem Recht auf Anrechnung einer Vordienstzeit auf die Ausbildungsphase nach § 148 Abs. 4 BDG 1979 durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmung in Verbindung mit § 12 GehG sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Der Beschwerdeführer meinte, es sei die Regelung des § 148 Abs. 4 Z. 3 BDG 1979 nach ihrem erschließbaren Sinn zu interpretieren und nicht eng am Wortlaut zu haften. Es sei auszuschließen, dass es Wille des Gesetzgebers gewesen wäre, völlig sachwidrig die Anrechnung der Vordienstzeit auf eine Ausbildungszeit nur deshalb zu verweigern, weil die Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht explizit nach einer bestimmten Norm - § 12 Abs. 3 oder 3a GehG - vorgenommen worden sei, obgleich auch die Voraussetzungen dafür erfüllt gewesen wären. Eine dem Willen des Gesetzgebers entsprechende Interpretation müsse daher dahin vorgenommen werden, dass im Sinn des § 148 Abs. 4 Z. 3 BDG 1979 das Erfordernis der Vordienstzeitenanrechnung nach § 12 Abs. 3 (und 3a GehG) auch dann erfüllt sei, wenn die betreffende Vordienstzeit zwar ohne explizite Heranziehung dieser Norm, aber doch angerechnet worden und auch die Anrechnungsvoraussetzungen nach dieser Norm erfüllt seien. Davon ausgehend ergebe sich für seinen Fall, dass seinem Anrechnungsantrag Folge zu geben gewesen wäre und dass sich die abschlägige Entscheidung in Form des beschwerdegegenständlichen Bescheides als inhaltlich rechtswidrig erweise.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 148 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 (Abs. 1 und 2 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, Abs. 4 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119) hat folgenden Wortlaut:

"Ausbildungsphase

§ 148

(1) Unabhängig von der Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Funktionsgruppe oder zur Grundlaufbahn sind die Militärpersonen am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluss der Ausbildungsphase in die Grundlaufbahn einzustufen.

(2) Als Ausbildungsphase gelten

1. in den Verwendungsgruppen M BO 1, M ZO 1, M BO 2 und M ZO 2 die ersten vier Jahre,

2. ...

(4) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können

1. Zeiten, die die Militärperson vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen oder gemäß § 12 Abs. 2f GehG gleichzuhaltenden Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,

2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z. 4 lit. b, c, d oder f des GehG oder in einem Dienstverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z. 4 lit. g des GehG und

3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 12 Abs. 3 oder 3a des GehG zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,

angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Militärperson von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.

(5) ..."

§ 148 Abs. 4 Z. 3 BDG 1979 deckt sich inhaltlich mit dem (für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes geltenden) § 138 Abs. 3 Z. 3 BDG 1979 und mit § 66 Abs. 3 Z. 3 VBG, wobei letzterer (ua) auf die Anrechnung eines Studiums nach § 26 Abs. 3 oder 3a VBG, welcher wiederum dem § 12 Abs. 3 oder 3a GehG entspricht, verweist.

§ 12 Abs. 1 (in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127), Abs. 2 Z. 8 (in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550) und Abs. 3 GehG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 119/2002 hatten im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtages für den Beschwerdeführer (mit Bescheid vom 31. Mai 2002) folgenden Wortlaut:

"Vorrückungsstichtag

§ 12.

(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1.

die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2.

sonstige Zeiten,

a)

die die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllen, zur Gänze,

b)

die die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

(2) Gemäß Abs. 1 Z. 1 sind voranzusetzen:

1.

...

8.

die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), ..., das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen ... M ZO 1, ... Ernennungserfordernis gewesen ist.

(2a) ...

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten sind jedoch ohne Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport zur Gänze zu berücksichtigen,

1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach dem ersten Satz, nach § 26 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und

2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt."

§ 12 Abs. 3a GehG wurde erst mit dem Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst 2002, somit ab 1. September 2002, Bestandteil des GehG. Eine Anrechnung von Zeiten - solche wären im Übrigen auch nicht vorgelegen - nach dieser Bestimmung erfolgte daher im Bescheid über die Festlegung des Vorrückungsstichtages des Beschwerdeführers nicht.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Jänner 2003 erledigt. Darin hatte der Beschwerdeführer zum einen die Anrechnung bestimmter Zeiten militärischer Dienstleistungen nach des § 148 Abs. 3 BDG 1979 und zum anderen die Anrechnung seiner Studienzeiten nach § 148 Abs. 4 Z. 3 leg. cit. begehrt.

Mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides wurde eine Feststellung dahingehend getroffen, wann die Ausbildungsphase des Beschwerdeführers und damit seine Einstufung in die Grundlaufbahn nach § 148 Abs. 1 BDG 1979 ende und daran anschließend ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit des diesem Datum folgenden Monatsersten die Funktionszulage des ihm zugeordneten Arbeitsplatzes gebühre.

Beiden Aussprüchen der belangten Behörde ist die in der Begründung dargelegte Rechtsmeinung implizit zu Grunde gelegen, dass nämlich dem ersten Teil des Anrechnungsantrages des Beschwerdeführers stattgegeben, der zweite Teil des Antrages hingegen abgewiesen werde. Richtigerweise hätte dieser Wille der belangten Behörde - an Stelle der von ihr im ersten Satz des Spruches getroffenen Feststellung - im Wortlaut des Bescheidspruches seinen Niederschlag finden müssen. Auch angesichts des im zweiten Satz des Spruches getroffenen Ausspruches über die Gebührlichkeit der Funktionszulage ab 1. Dezember 2004 und der Begründung des angefochtenen Bescheides war aber davon auszugehen, dass die belangte Behörde mit der von ihr im Spruch getroffenen Feststellung die (Teil)Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers bezweckte.

3. Die Beschwerde wendet sich allein dagegen, dass der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anrechnung der Zeiten des Studiums auf die Ausbildungsphase nicht im Sinn des Beschwerdeführers entschieden wurde. Die Anrechnung der militärischen Dienstleistungen im Sinne des § 148 Abs. 3 BDG 1979, die im Sinne des Beschwerdeführers erfolgte, wird vom Beschwerdeführer nicht in Beschwerde gezogen.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm sein Studium nicht nach § 12 Abs. 3 GehG, sondern nach § 12 Abs. 2 Z. 8 GehG 1956 angerechnet wurde. Auf diese Nichtanrechnung von Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG wurde im letzten Absatz der Begründung des Bescheides über die Festlegung des Vorrückungsstichtages ausdrücklich hingewiesen.

§ 148 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 setzt aber einen Bescheid über den Vorrückungsstichtag voraus, bei dessen Festsetzung eine Zeit nach § 12 Abs. 3 GehG berücksichtigt wurde. Damit wird die Tatbestandswirkung des Bescheides über die Festsetzung des Vorrückungsstichtages für die Anrechnung nach § 148 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 normiert.

Wie dargestellt, beinhaltet der Bescheid über die Festsetzung des Vorrückungsstichtages keine Anrechnung von Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG; die entscheidende Voraussetzung für die Anrechnung nach § 148 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 lag daher im Beschwerdefall nicht vor. Damit scheidet aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes eine Anrechnung der Zeiten des Studiums des Beschwerdeführers auf die Ausbildungsphase aus.

Gegen die Bestimmung des § 148 Abs. 4 Z 3 BDG 1979 bestehen unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles und vor dem Hintergrund der Begründung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 2004 auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der angefochtene Bescheid verletzt den Beschwerdeführer daher nicht in Rechten.

Da somit der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen lässt, dass eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. Jänner 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120172.X00

Im RIS seit

04.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten