RS OGH 2007/10/23 11Os132/06f, 11Os131/06h, 13Os81/08y, 11Os165/10i, 15Os156/17f, 21Ds3/21k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2007
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Norm

StPO §281 Abs1 Z9
StPO §281 Abs1 Z10 A
StPO §464 Z2

Rechtssatz

Die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld dient ausschließlich der Bekämpfung tatsächlich getroffener Feststellungen, mit anderen Worten der tatsächlich angestellten Beweiswürdigung. Feststellungsmängel können damit nicht geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 132/06f
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 11 Os 132/06f
  • 11 Os 131/06h
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 11 Os 131/06h
  • 13 Os 81/08y
    Entscheidungstext OGH 23.07.2008 13 Os 81/08y
  • 11 Os 165/10i
    Entscheidungstext OGH 20.01.2011 11 Os 165/10i
    Beisatz: Verjährung ist zwar auch vom Berufungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen, aber gleichfalls nur dann, wenn das Erstgericht darauf hinweisende Indizien nicht durch Feststellungen geklärt hat. (T1)
  • 15 Os 156/17f
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 15 Os 156/17f
    Vgl aber; Beisatz: Bei der Freispruchsanfechtung mit Schuldberufung besteht anders als bei der Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen keine Verpflichtung der Anklagebehörde, hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, (zusätzlich) einen Feststellungsmangel (Anmerkung: im Rahmen einer Berufung nach § 464 Z 1 StPO) geltend zu machen. (T2)
    Beisatz: Vorbringen zur Schlüssigkeit der Anfechtung eines Freispruchs (mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld) kann so lange erstattet werden, als Neuerungen zur Begründung der Berufung vorgebracht werden dürfen. (T3)
  • 21 Ds 3/21k
    Entscheidungstext OGH 11.05.2022 21 Ds 3/21k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122980

Im RIS seit

22.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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