Norm
StPO §281 Abs1 Z9Rechtssatz
Die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld dient ausschließlich der Bekämpfung tatsächlich getroffener Feststellungen, mit anderen Worten der tatsächlich angestellten Beweiswürdigung. Feststellungsmängel können damit nicht geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122980Im RIS seit
22.11.2007Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022